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ZK2 2024 47

Räumungsbefehl

Schwyz · 2024-10-28 · Deutsch SZ
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Räumungsbefehl | Rechtsschutz in klaren Fällen

Erwägungen (3 Absätze)

E. 2 Im summarischen Verfahren (Art. 257 Abs. 1 lit. b ZPO) sind sowohl die Berufung als auch die Beschwerde schriftlich und begründet innert zehn Tagen einzureichen (Art. 311 Abs. 1 i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZPO bzw. Art. 321 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO). Die Parteien lassen im Rechtsmittelverfahren unbestritten, dass der Streitwert unter Fr. 10’000.00 liegt (angef. Urteil E. 7 m.H. auf Vi-act. 5 Ziff. 22), womit die angefochtene Verfügung ein nicht berufungs-, aber be- schwerdefähiger Entscheid ist (Art. 308 Abs. 2 i.V.m. Art. 319 lit. a ZPO). Die Anforderungen an eine Beschwerdebegründung decken sich ohnehin mit den- jenigen des Begründens einer Berufung (ZK 2 2024 33 vom 27. August 2024 E. 2.a m.H. auf BGE 147 III 146 E. 4.2.1). Die Rechtsmittelbegründung muss präzise sein und aufzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Dieser Anforderung genügen Wiederholungen der erstinstanzli- chen Vorbringen oder eine blosse Kritik des angefochtenen Entscheids in all- gemeiner Hinsicht nicht, müssen doch die vorinstanzlichen Erwägungen be- zeichnet werden, die angefochten werden (BGer 4A_555/2023 vom 11. April 2023 E. 3.1). Es muss aufgezeigt werden, dass sich die rechtlichen Überlegun- gen der Vorinstanz nicht aufrechterhalten lassen oder angesichts der einge- schränkten Tatfragenkognition der Beschwerdeinstanz (vgl. oben E. 2; Art. 320 ZPO) deren Tatsachenfeststellungen offensichtlich unrichtig sind (BGE 147 III 176 E. 4.2.1).

E. 3 Falls die Beschwerdeführer mit dem im Beschwerdeverfahren einge- reichten Beleg (KG-act. 1 S. 7 sowie KG-act. 1/45) geltend machen möchten, der Rechtsberater der Gemeinde habe verlauten lassen, dass das Grundstück nicht der Gemeinde „zustehe“, übersehen sie, dass neue Tatsachenbehauptun- gen und Beweise im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen sind (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Abgesehen davon legen sie nicht dar, inwiefern diese gemeind- eintern geäusserte persönliche Meinung ihr schutzwürdiges Vertrauen darauf hätte begründen können, dass die rein privatrechtlich erbende (Staehelin, BSK,

Kantonsgericht Schwyz 4

E. 7 A. 2023, Art. 466 ZGB N 4; vgl. auch Grundbucheintrag und Handänderungs- anzeige in KG-act. 1/41 f.) Gemeinde ihnen das Grundstück zufolge langjähri- gen Besitzes billigerweise überlassen würde. Die Beschwerdeführer wiederho- len ihre erstinstanzlichen Vorbringen und setzen sich auch darüber hinaus nicht mit der Begründung der den Prozessgegenstand bestimmenden, angefochte- nen Verfügung auseinander, wonach zusammenfassend die im Grundbuch un- bestritten als Eigentümerin eingetragene Gemeinde nach rechtskräftig erledig- ter Abweisung der Grundbuchberichtigungsklage der Erben des F.________ sel. einen sachenrechtlich klar ausgewiesenen Beseitigungsanspruch inne- habe. Ebenso wenig bestreiten sie, das Grundstück nach wie vor in der im Grundbuchberichtigungsverfahren durch die Justiz verworfenen Auffassung zu bewirtschaften, dieses stehe wegen Gülten ihrer Familie zu. Soweit sie in ihrer Rechtsschrift auf die angefochtene Verfügung Bezug nehmen, kritisieren sie diese in einer zur Beschwerdebegründung nicht hinreichenden allgemeinen Hinsicht als unmenschlich und erniedrigend empfundene Behandlung (KG- act. S. 5 vor Ziff. 17 und S. 7 f. Ziff. 19 f.). Daran, dass diese Begründungs- weise den Rechtsmittelanforderungen nicht genügt, ändert auch ein gewisses Verständnis für ihre Enttäuschung über das ihnen hart und ungerecht erschei- nende Vorgehen der Gemeinde betreffend das offenbar unbestritten jahrzehn- telang ihrer Familie „zustehende“ Grundstück nichts. Denn die Beschwerdefüh- rer erfassen mit ihren Rügen den Inhalt der angefochtenen Verfügung über das klare Recht betreffend ihren unrechtmässigen Besitz und dem daher berechtig- ten Räumungsbegehren der Gemeinde (angef. Verfügung E. 1) insgesamt nicht. Sie versäumen es insbesondere darzulegen, inwiefern die Tatsachenfest- stellungen der erstinstanzlichen Einzelrichterin offensichtlich unrichtig seien (Art. 320 lit. b ZPO). Auf die vorinstanzliche Begründung der Räumungsfrist und der Vollstreckungsmassnahmen (ebd. E. 2 f.) nehmen sie keinen konkreten Be- zug. Schliesslich befassen sich die Beschwerdeführer ebenso wenig mit der Begründung der angefochtenen Verfügung, wonach die Rügen von Gehörsver- letzungen und verweigerter Akteneinsicht andere frühere Verfahren betreffen würden und eine Rückweisung zur Gewährung des rechtlichen Gehörs nicht möglich sei, da die Einzelrichterin mit der vorliegenden Streitsache als erste Instanz befasst sei (ebd. E. 5).

Dispositiv
  1. Auch Laien ist es zumutbar, sich mit den Erwägungen eines angefoch- tenen Entscheids konkret auseinanderzusetzen. Die Beschwerdeführer tun dies vorliegend nicht (vgl. oben E. 3). Deshalb ist ihnen entgegen ihrem Antrag nach Ablauf der gesetzlichen und damit nicht verlängerbaren Beschwerdefrist keine zusätzliche Frist einzuräumen, die Verfügung durch einen Anwalt „mit Nachbes- serungsmöglichkeit beurteilen zu lassen“ (vgl. BGer 5D_81/2016 vom 12. Mai 2016 zu BEK 2016 34 vom 31. März 2016).
  2. Zusammenfassend ist auf die Beschwerde präsidial (§ 40 Abs. 2 JG) nicht einzutreten. Ausgangsgemäss werden die unterliegenden Beschwerde- führer kostenpflichtig (Art. 95 Abs. 1 und 106 Abs. 1 ZPO). Damit entfällt die erteilte aufschiebende Wirkung und die Fristen der angefochtenen Verfügung beginnen mit Eröffnung des vorliegenden Entscheids zu laufen, da eine allfällige Beschwerde ans Bundesgericht grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung hat (Art. 103 BGG);- Kantonsgericht Schwyz 6 verfügt:
  3. Auf die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen mit der Wirkung nicht eingetreten, dass die Fristen der angefochtenen Verfügung ab Eröffnung des vorliegenden Entscheids zu laufen beginnen.
  4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 werden den Be- schwerdeführern auferlegt und aus dem Vorschuss gedeckt. Den Be- schwerdeführern wird aus der Kantonsgerichtskasse je Fr. 600.00 zurück- bezahlt.
  5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzurei- chen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert liegt unter Fr. 10’000.00.
  6. Zufertigung an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (3/R), die Be- schwerdegegnerin (1/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erle- digung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichts- kasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber Versand 28. Oktober 2024 amu
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 28. Oktober 2024 ZK2 2024 47 Mitwirkend Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann, Gerichtsschreiber Mathis Bösch. In Sachen 1. A.________,

2. B.________, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt C.________, gegen Gemeinde D.________, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin, betreffend Räumungsbefehl (Beschwerde gegen die Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz vom 16. Juli 2024, ZES 2024 228);- hat der Kantonsgerichtspräsident,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:

1. Am 16. Juli 2024 verfügte die Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz:

1. Den Gesuchsgegnern wird unter Androhung von Busse gemäss Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall befohlen, den Garten KTN xx innert 30 Tagen seit Eintritt der Rechtskraft der vorliegenden Verfü- gung vollständig zu räumen und sämtliche Gegenstände wie insbe- sondere die Fahrnisbaute (Gewächshaus) sowie die diversen Uten- silien wie Kompostbehälter, weitere Behälter, Bretter, Geräte und dgl. zu entfernen und das Grundstück der Gesuchstellerin in ordent- lichem Zustand, d.h. von Pflanzenbewuchs gesäubert, zu überge- ben. Im Widerhandlungsfall ist die Gesuchstellerin berechtigt, das Grund- stück auf Kosten der Gesuchsgegner selber zu räumen und nötigen- falls zum Schutz die Kantonspolizei beizuziehen, welcher der vorlie- gende Entscheid vorzulegen ist.

2. Den Gesuchsgegnern wird unter Androhung von Busse gemäss Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall verboten, das Grundstück KTN xx nach Ablauf der 30-tägigen Frist gemäss Dispositiv-Ziff. 1 zu bewirtschaften und zu betreten. Im Übrigen wies die Einzelrichterin die Anträge der Parteien ab, soweit darauf einzutreten war (Disp.-Ziff. 3), und auferlegte die Gerichtskosten den Gesuchs- gegnern. Die Einzelrichterin bejahte nach rechtskräftiger Abweisung der den Garten KTN xx betreffenden Grundbuchberichtigungsklage der Erben des F.________ sel. (vgl. ZK 1 2020 3 vom 12. April 2021 und BGer 5A_395/2021 vom 28. Mail 2021 = KB 2) die Eigentümerstellung der Gesuchstellerin (angef. Verfügung E. 1.3) und die Passivlegitimation der Gesuchsgegner als wider- rechtliche Besitzer bzw. Störer (ebd. E. 1.4 f.). Daher stehe der Gesuchstellerin gegen die Gesuchsgegner, die keine Absicht bekunden würden, die Bewirt- schaftung bzw. den Besitz aufzugeben, nach klarem Recht ein Herausgabe- und Beseitigungs- bzw. ein Unterlassungsanspruch nach Art. 641 Abs. 2 ZGB zu (Art. 257 i.V.m. Art. 248 lit. b ZPO). Im Übrigen sei Rechtsmissbrauch weder dargetan noch ersichtlich (ebd. E. 1.6). Entsprechend der Rechtsmittelbeleh- rung reichten die Gesuchsgegner gegen die Verfügung der Einzelrichterin rechtzeitig Beschwerde beim Kantonsgericht ein. Sie beantragen, die Verfü- gung aufzuheben, die Vollstreckung aufzuschieben, eventuell aufzuheben und das Verfahren zur Neubeurteilung von KTN xx unter Berücksichtigung ihrer und weiterer Gehörsansprüche an die Vorinstanz zurückzuweisen, soweit auf den

Kantonsgericht Schwyz 3 Grundbucheintrag der Gesuchstellerin eingetreten werden könne. Die Gesuch- stellerin beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (KG-act. 5). Auf Antrag des neu durch die Beschwerdeführer bevollmächtig- ten Rechtsanwalts (KG-act. 9) wurde der Beschwerde aufschiebende Wirkung erteilt (KG-act. 10).

2. Im summarischen Verfahren (Art. 257 Abs. 1 lit. b ZPO) sind sowohl die Berufung als auch die Beschwerde schriftlich und begründet innert zehn Tagen einzureichen (Art. 311 Abs. 1 i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZPO bzw. Art. 321 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO). Die Parteien lassen im Rechtsmittelverfahren unbestritten, dass der Streitwert unter Fr. 10’000.00 liegt (angef. Urteil E. 7 m.H. auf Vi-act. 5 Ziff. 22), womit die angefochtene Verfügung ein nicht berufungs-, aber be- schwerdefähiger Entscheid ist (Art. 308 Abs. 2 i.V.m. Art. 319 lit. a ZPO). Die Anforderungen an eine Beschwerdebegründung decken sich ohnehin mit den- jenigen des Begründens einer Berufung (ZK 2 2024 33 vom 27. August 2024 E. 2.a m.H. auf BGE 147 III 146 E. 4.2.1). Die Rechtsmittelbegründung muss präzise sein und aufzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Dieser Anforderung genügen Wiederholungen der erstinstanzli- chen Vorbringen oder eine blosse Kritik des angefochtenen Entscheids in all- gemeiner Hinsicht nicht, müssen doch die vorinstanzlichen Erwägungen be- zeichnet werden, die angefochten werden (BGer 4A_555/2023 vom 11. April 2023 E. 3.1). Es muss aufgezeigt werden, dass sich die rechtlichen Überlegun- gen der Vorinstanz nicht aufrechterhalten lassen oder angesichts der einge- schränkten Tatfragenkognition der Beschwerdeinstanz (vgl. oben E. 2; Art. 320 ZPO) deren Tatsachenfeststellungen offensichtlich unrichtig sind (BGE 147 III 176 E. 4.2.1).

3. Falls die Beschwerdeführer mit dem im Beschwerdeverfahren einge- reichten Beleg (KG-act. 1 S. 7 sowie KG-act. 1/45) geltend machen möchten, der Rechtsberater der Gemeinde habe verlauten lassen, dass das Grundstück nicht der Gemeinde „zustehe“, übersehen sie, dass neue Tatsachenbehauptun- gen und Beweise im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen sind (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Abgesehen davon legen sie nicht dar, inwiefern diese gemeind- eintern geäusserte persönliche Meinung ihr schutzwürdiges Vertrauen darauf hätte begründen können, dass die rein privatrechtlich erbende (Staehelin, BSK,

Kantonsgericht Schwyz 4

7. A. 2023, Art. 466 ZGB N 4; vgl. auch Grundbucheintrag und Handänderungs- anzeige in KG-act. 1/41 f.) Gemeinde ihnen das Grundstück zufolge langjähri- gen Besitzes billigerweise überlassen würde. Die Beschwerdeführer wiederho- len ihre erstinstanzlichen Vorbringen und setzen sich auch darüber hinaus nicht mit der Begründung der den Prozessgegenstand bestimmenden, angefochte- nen Verfügung auseinander, wonach zusammenfassend die im Grundbuch un- bestritten als Eigentümerin eingetragene Gemeinde nach rechtskräftig erledig- ter Abweisung der Grundbuchberichtigungsklage der Erben des F.________ sel. einen sachenrechtlich klar ausgewiesenen Beseitigungsanspruch inne- habe. Ebenso wenig bestreiten sie, das Grundstück nach wie vor in der im Grundbuchberichtigungsverfahren durch die Justiz verworfenen Auffassung zu bewirtschaften, dieses stehe wegen Gülten ihrer Familie zu. Soweit sie in ihrer Rechtsschrift auf die angefochtene Verfügung Bezug nehmen, kritisieren sie diese in einer zur Beschwerdebegründung nicht hinreichenden allgemeinen Hinsicht als unmenschlich und erniedrigend empfundene Behandlung (KG- act. S. 5 vor Ziff. 17 und S. 7 f. Ziff. 19 f.). Daran, dass diese Begründungs- weise den Rechtsmittelanforderungen nicht genügt, ändert auch ein gewisses Verständnis für ihre Enttäuschung über das ihnen hart und ungerecht erschei- nende Vorgehen der Gemeinde betreffend das offenbar unbestritten jahrzehn- telang ihrer Familie „zustehende“ Grundstück nichts. Denn die Beschwerdefüh- rer erfassen mit ihren Rügen den Inhalt der angefochtenen Verfügung über das klare Recht betreffend ihren unrechtmässigen Besitz und dem daher berechtig- ten Räumungsbegehren der Gemeinde (angef. Verfügung E. 1) insgesamt nicht. Sie versäumen es insbesondere darzulegen, inwiefern die Tatsachenfest- stellungen der erstinstanzlichen Einzelrichterin offensichtlich unrichtig seien (Art. 320 lit. b ZPO). Auf die vorinstanzliche Begründung der Räumungsfrist und der Vollstreckungsmassnahmen (ebd. E. 2 f.) nehmen sie keinen konkreten Be- zug. Schliesslich befassen sich die Beschwerdeführer ebenso wenig mit der Begründung der angefochtenen Verfügung, wonach die Rügen von Gehörsver- letzungen und verweigerter Akteneinsicht andere frühere Verfahren betreffen würden und eine Rückweisung zur Gewährung des rechtlichen Gehörs nicht möglich sei, da die Einzelrichterin mit der vorliegenden Streitsache als erste Instanz befasst sei (ebd. E. 5). Aus diesen Gründen ist auf das Rechtsmittel der Beschwerdeführer nicht einzutreten.

Kantonsgericht Schwyz 5

4. Auch Laien ist es zumutbar, sich mit den Erwägungen eines angefoch- tenen Entscheids konkret auseinanderzusetzen. Die Beschwerdeführer tun dies vorliegend nicht (vgl. oben E. 3). Deshalb ist ihnen entgegen ihrem Antrag nach Ablauf der gesetzlichen und damit nicht verlängerbaren Beschwerdefrist keine zusätzliche Frist einzuräumen, die Verfügung durch einen Anwalt „mit Nachbes- serungsmöglichkeit beurteilen zu lassen“ (vgl. BGer 5D_81/2016 vom 12. Mai 2016 zu BEK 2016 34 vom 31. März 2016).

5. Zusammenfassend ist auf die Beschwerde präsidial (§ 40 Abs. 2 JG) nicht einzutreten. Ausgangsgemäss werden die unterliegenden Beschwerde- führer kostenpflichtig (Art. 95 Abs. 1 und 106 Abs. 1 ZPO). Damit entfällt die erteilte aufschiebende Wirkung und die Fristen der angefochtenen Verfügung beginnen mit Eröffnung des vorliegenden Entscheids zu laufen, da eine allfällige Beschwerde ans Bundesgericht grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung hat (Art. 103 BGG);-

Kantonsgericht Schwyz 6 verfügt:

1. Auf die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen mit der Wirkung nicht eingetreten, dass die Fristen der angefochtenen Verfügung ab Eröffnung des vorliegenden Entscheids zu laufen beginnen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 werden den Be- schwerdeführern auferlegt und aus dem Vorschuss gedeckt. Den Be- schwerdeführern wird aus der Kantonsgerichtskasse je Fr. 600.00 zurück- bezahlt.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzurei- chen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert liegt unter Fr. 10’000.00.

4. Zufertigung an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (3/R), die Be- schwerdegegnerin (1/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erle- digung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichts- kasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber Versand 28. Oktober 2024 amu